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Gebr. opdam bv

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Netherlands nl
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Imprint
Country: 
Netherlands
City: 
Zwaanshoek
ZIP / Postal code: 
2136nj
Registered: 
28032580
Authorized representative: 
P. opdam / M. Opdam / A Castillo
VAT ID: 
NL004348291B01

Terms and conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen 1. Anwendbarkeit 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Abschluss von Verträgen durch STIBA-Mitglieder über den Verkauf und/oder die Lieferung von gebrauchten Fahrzeugteilen und für die Durchführung solcher Verträge. Diese Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von gebrauchten Fahrzeugteilen unterliegen den STIBA-Garantiebedingungen. 1.2 STIBA-Mitglieder sind solche Unternehmen, die vom Vorstand der STIBA gemäß § 3 der Satzung des genannten Vereins als Mitglieder zugelassen wurden und die an dem STIBA-Schild erkennbar sind. 1.3 Abweichungen und/oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für das STIBA-Mitglied nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich auf ihre Geltung hingewiesen haben. Im Falle der Bezugnahme des Käufers auf seine eigenen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 1.4 Ist der Käufer eine juristische Person, eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft, so gilt die für ihn handelnde Person als persönlich haftender Schuldner, es sei denn, das STIBA-Mitglied vereinbart ausdrücklich schriftlich etwas anderes. 2. Preise 2.1 Sofern nicht anders angegeben, alle Beträge ohne Abzug oder Skonto und einschließlich Mehrwertsteuer, unabhängig davon, ob sie über die Mehrwertsteuer-Differenzbesteuerung des Demontageunternehmens berechnet werden oder nicht. 2.2 Die Preise verstehen sich bei Lieferung ab Unternehmen, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. 2.3 Die Angabe von Preisen, zum Verkauf angebotenen Artikeln und von Spezifikationen in allgemeinen Angeboten wie Katalogen, Preislisten und anderen Drucksachen ist unverbindlich. Sie sind für das STIBA-Mitglied nicht bindend und der Käufer kann sich nicht auf sie berufen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart oder angegeben. 3. Lieferung 3.1 Die Lieferung erfolgt nach Wahl des STIBA-Mitglieds ab Werkstatt, Lager oder Ladengeschäft. Der Käufer ist verpflichtet, den Kauf zu kaufen, es sei denn, das STIBA-Mitglied hat kein berechtigtes Interesse daran. 3.2 Die Gefahr der verkauften Ware geht in dem Moment über, in dem die Ware versandbereit ist. 3.3 Die verkaufte Ware wird sofort in dem Zustand geliefert, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befindet. 3.4 Der Transport von Teilen durch das STIBA-Mitglied erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. 4. Lieferzeit 4.1 Die Lieferzeiten werden vom STIBA-Mitglied in Absprache und annähernd festgelegt. Lieferzeiten können niemals als strikte Frist angesehen werden. Die Lieferzeit beginnt mit der mündlichen und schriftlichen Auftragsbestätigung. 4.2 Im Falle einer verspäteten Lieferung haftet das STIBA-Mitglied nicht für Schäden, die dem Käufer durch verspätete Lieferung entstehen, es sei denn, der Käufer hat das STIBA-Mitglied schriftlich in Verzug gesetzt, in diesem Fall muss der Käufer dem STIBA-Mitglied eine Frist von mindestens der Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferzeit einräumen, um seinen Verpflichtungen noch nachzukommen. 4.3 Soweit gesetzlich zulässig, kann ein Vertrag vom Käufer nicht wegen Fristüberschreitung aufgelöst werden, es sei denn, die am Ende von Absatz 2 dieses Artikels genannte Frist ist abgelaufen und der Käufer kann nicht verpflichtet werden, den Vertrag aufrechtzuerhalten. 4.4 Holt der Käufer die gekaufte Ware nicht innerhalb von vier Wochen ab, nachdem das STIBA-Mitglied dem Käufer mitgeteilt hat, dass die Kaufsache zur Abholung bereit ist, wird der Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufgelöst, es sei denn, das STIBA-Mitglied teilt dem Käufer schriftlich mit, dass es die Einhaltung verlangt. 5. Zahlung 5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung in bar. 5.2 Bei Kauf auf Rechnung muss die Zahlung innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum eingegangen sein. 5.3 Wenn die Zahlung am Fälligkeitstag nicht oder nicht rechtzeitig oder vollständig erfolgt ist, gerät der Käufer in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder Mahnung bedarf, und schuldet die gesetzlichen Zinsen auf den sofort fälligen und zahlbaren Betrag pro Monat oder Teil eines Monats, gerechnet ab dem Fälligkeitsdatum. 5.4 Im Falle von Absatz 3 dieses Artikels hat das STIBA-Mitglied das Recht, die gekaufte Ware durch eine außergerichtliche Erklärung innerhalb der Frist von Artikel 7:44 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zurückzufordern. Infolge dieser Aussage wird der Kauf aufgelöst. 5.5 Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten - die von Inkassobüros, Gerichtsvollziehern, einschließlich Rechtsanwälten -, die mit der Durchsetzung der Rechte des STIBA-Mitglieds gegen den Käufer zusammenhängen, gehen zu Lasten des Käufers. Die außergerichtlichen Inkassokosten werden gemäß der Inkassoquote der niederländischen Anwaltskammer für Inkasso berechnet, mit einem Minimum von 50,00 €. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1 Solange der Käufer nicht vollständig erfüllt hat, was er dem STIBA-Mitglied aufgrund oder im Zusammenhang mit der Lieferung schuldet, bleibt die bereits gelieferte Ware Eigentum des STIBA-Mitglieds. 6.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, gelieferte Waren an Dritte zu liefern, zu verleihen, zu verpfänden oder das Eigentum zu übertragen, solange diese nicht bezahlt sind. 6.3 Der Käufer trägt das Risiko für unbezahlte Waren in Bezug auf alle direkten und indirekten Schäden, die von ihm oder einer anderen Person verursacht werden. 7. Mängel/Beanstandungen 7.1 Der Käufer ist verpflichtet, Lieferungen nach Ausführung sorgfältig auf etwaige Mängel in Form von Abweichungen von den Spezifikationen und sonstigen beobachtbaren Mängeln zu überprüfen. Festgestellte Mängel müssen dem STIBA-Mitglied innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung gemeldet werden. Diese Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen und muss mit einer Beschreibung des festgestellten Mangels unter Angabe der Rechnung und der Rechnungsnummer versehen sein. Damit die STIBA-Garantiebedingungen gelten, ist das letzte Benachrichtigungsdatum 1 Monat nach dem Kauf (gemäß Artikel 4 der STIBA-Garantiebedingungen). 7.2 Der Käufer muss dem STIBA-Mitglied die Möglichkeit geben, den festgestellten Mangel zu überprüfen. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Absatzes führt zum Verlust des Rechts des Käufers, sich auf Mängel zu berufen, die er bei einer sorgfältigen Inspektion innerhalb der oben genannten Frist vernünftigerweise hätte entdecken können. 7.3 Soweit gesetzlich zulässig, stellen Mängel der gelieferten Waren keinen Grund für den Käufer dar, den Vertrag aufzulösen, es sei denn, es handelt sich um die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Mängel und dem STIBA-Mitglied gelingt es nach wiederholten Versuchen nicht, die Mängel akzeptabel zu beheben. In diesem Fall ist der Käufer berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn und soweit ihm ein Unterhalt nicht zumutbar ist. 7.4 Der Käufer hat dem STIBA-Mitglied die Kosten für unbegründete Reklamationen zu erstatten. 7.5 Soweit gesetzlich zulässig, berechtigt die Berufung auf einen Mangel den Käufer nicht, seine Zahlungsverpflichtung auszusetzen. 7.6 Die Bestimmungen dieses Artikels 7 gelten unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 7 der Garantiebedingungen der STIBA. 8. Höhere Gewalt 8.1 Kommt das STIBA-Mitglied der Verpflichtung gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise nicht nach, so kann dieses Versäumnis dem STIBA-Mitglied nicht zugerechnet werden, wenn das STIBA-Mitglied durch einen Umstand - ob vorhersehbar oder unvorhersehbar - erschwert oder unmöglich gemacht wird, der außerhalb des Einflussbereichs des STIBA-Mitglieds liegt,  wie zum Beispiel, aber nicht beschränkt auf: Mängel von Lieferanten/Spediteuren; -Krieg, Aufruhr oder ähnliche Situationen; Sabotage, Boykott, Streik oder Besetzung; -Maschinenschäden;-Diebstahl aus den Lagerhäusern; -Betriebsunterbrechungen; Maßnahmen der Regierung; -schlechtes Wetter; -Blitz; -Feuer. 8.2 Im Falle einer in Absatz 1 dieses Artikels genannten Situation haftet das STIBA-Mitglied nicht für Schäden, die dem Käufer entstehen, und das STIBA-Mitglied kann nach eigenem Ermessen die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise ohne gerichtliche Intervention auflösen, ohne zu einer Entschädigung verpflichtet zu sein. 9. Verwendung der Ware 9.1 Der Käufer hat die gelieferte Ware entsprechend ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck und unter Beachtung aller gesetzlichen Gebrauchsvorschriften und ggf. Gebrauchsanweisungen des STIBA-Mitglieds zu verwenden. 9.2 Wenn der Käufer die gelieferten Waren nicht gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels verwendet und der Käufer das STIBA-Mitglied für Schäden haftbar macht, die im Zusammenhang mit der Verwendung der gelieferten Waren entstehen, muss der Käufer nachweisen, dass der Schaden auf einen Mangel der vom STIBA-Mitglied gelieferten Waren zurückzuführen ist und nicht auf eine andere Verwendung als gemäß Absatz 1 dieses Artikels. 9.3 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 und Absatz 2 dieses Artikels haftet das STIBA-Mitglied niemals für Personenschäden, wenn der Käufer gegen die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels verstoßen hat. Soweit gesetzlich zulässig, stellt der Käufer das STIBA-Mitglied von Ansprüchen von Mitarbeitern oder sonstigen Dritten, insbesondere Kunden, frei, wenn diese die sich aus Absatz 1 dieses Artikels ergebenden Gebrauchsanweisungen nicht zur Kenntnis genommen haben. 10. Haftung 10.1 Für Schäden, die aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen entstehen, für die das STIBA-Mitglied gesetzlich haftbar gemacht werden kann, übersteigt die Haftung des STIBA-Mitglieds den Rechnungsbetrag nicht, soweit nicht zwingende Bestimmungen etwas anderes vorsehen. 10.2 Schäden, soweit sie aus entgangenem Gewinn oder Umsatzeinbußen und allen anderen indirekten Schäden oder Folgeschäden bestehen, wie z. B. Handelsverluste oder Entschädigungen oder Strafen, die der Käufer Dritten schuldet, sind in keiner Weise ersatzfähig, es sei denn, zwingendes Recht sieht etwas anderes vor. 10.3 Sofern das STIBA-Mitglied nicht gemäß Titel 3 des Buches 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches haftbar ist und soweit das Gesetz dies zulässt, stellt der Käufer das STIBA-Mitglied von Ansprüchen Dritter frei, die behaupten, durch den Kauf oder eine Handlung oder Unterlassung des STIBA-Mitglieds im Rahmen der Vertragserfüllung einen Schaden erlitten zu haben.  es sei denn, der Käufer weist nach, dass das STIBA-Mitglied im Verhältnis zum Käufer haftet und muss dem Käufer diesen Schaden ersetzen. 10.4 Unter Androhung des Verfalls des Entschädigungsanspruchs wird dem STIBA-Mitglied jede gewünschte Mitwirkung bei der Untersuchung der Ursache, der Art und des Umfangs des schadensersatzpflichtigen Schadens gewährt. 10.5 Artikel 8 der Garantiebedingungen gilt entsprechend. 11. Auflösung 11.1 Die vollständige oder teilweise Auflösung des Vertrags erfolgt anschließend durch eine schriftliche Erklärung einer der dazu berechtigten Parteien. Bevor der Käufer eine schriftliche Auflösungserklärung an das STIBA-Mitglied übermittelt, muss der Käufer dem STIBA-Mitglied jederzeit zuvor eine schriftliche Inverzugsetzung zukommen und diesem eine angemessene Frist zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen einräumen. 11.2 Der Käufer hat kein Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder seine Verpflichtungen auszusetzen, wenn er selbst bereits mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug ist. Für Verbraucherkäufer berührt diese Bestimmung nicht die Befugnis zur Aussetzung nach gesetzlichen Bestimmungen. 11.3 Stimmt das STIBA-Mitglied der Auflösung zu, ohne dass es zu einem Verzug seinerseits kommt, hat es Anspruch auf Ersatz aller Vermögensschäden, wie Kosten, entgangenen Gewinns und angemessener Kosten für die Feststellung von Schaden und Haftung. 11.4 Im Falle einer teilweisen Auflösung kann der Käufer keinen Anspruch auf Stornierung von bereits erbrachten Dienstleistungen des STIBA-Mitglieds geltend machen, und das STIBA-Mitglied hat vollen Anspruch auf Zahlung der von ihm bereits erbrachten Dienstleistungen, unbeschadet des Rechts des STIBA-Mitglieds, seine Dienstleistungen rückgängig zu machen und Schadensersatz zu verlangen. 12. Streitigkeiten. 12.1 Alle Transaktionen zwischen dem STIBA-Mitglied und dem Käufer unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. 12.2 Alle Streitigkeiten, die sich aus Vereinbarungen mit dem STIBA-Mitglied ergeben, werden in erster Instanz dem STIBA-Beschwerdeausschuss vorgelegt. Dieses Gremium entscheidet nach der STIBA-Beschwerdeordnung. 12.3 Das Beschwerdeverfahren berührt nicht die Berufung des Käufers vor dem zuständigen Gericht. Die Mitglieder der STIBA sind am Abschluss von Verträgen über den Verkauf und/oder die Lieferung von gebrauchten Fahrzeugteilen beteiligt. Die Verträge werden in der Regel telefonisch oder in bar im "Shop" abgeschlossen. Es stellt sich die Frage, was STIBA-Mitglieder tun müssen, damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der STIBA anwendbar und auch in Bezug auf die von ihnen abgeschlossenen Verträge gültig sind. Anwendbarkeit 1. Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch Angebot und Annahme festgestellt. Das bedeutet, dass die Person, die ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend machen möchte, der anderen Partei mitgeteilt haben muss, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Vertrag gelten. Mit der Annahme dieses Angebots durch die Gegenpartei ist die Anwendbarkeit eine Tatsache. Für die Anwendbarkeit ist es nicht wichtig, ob die andere Partei mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (inhaltlich) vertraut war. In der Regel ist die Gegenpartei relativ schnell an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebunden. So kann die Akzeptanz auch stillschweigend erfolgen. Erteilt ein Kunde mündlich (telefonisch) eine Bestellung und verweist das STIBA-Mitglied in einer schriftlichen Bestätigung auf die STIBA-AGB (dies gilt nicht für Rechnungen), gelten grundsätzlich die STIBA-AGB. Indem die andere Partei nicht protestiert, stimmt sie stillschweigend der Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. 2. Für den Fall, dass ein Vertrag telefonisch geschlossen wird und auf der Rechnung erstmals auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, führt dies nicht immer zur Anwendbarkeit der Geschäftsbedingungen. Wenn der Kunde (relativ) neu oder einmalig ist, wird die Anwendbarkeit nicht ohne weiteres vorausgesetzt. In diesem Fall reicht das Versenden einer oder mehrerer Rechnungen nicht aus. Werden hingegen regelmäßig Geschäfte mit dem betreffenden Kunden getätigt und wurden häufiger Rechnungen mit Verweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen versandt, so gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, solange die Gegenpartei nicht rechtzeitig dagegen protestiert. Die Informationspflicht 3. Neben der Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es eine weitere Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gültig sind. Dies betrifft die Informationspflicht. Diese Verpflichtung bedeutet, dass der anderen Partei vor oder bei Abschluss eines Vertrags eine angemessene Gelegenheit gegeben werden muss, sich mit dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut zu machen. Ob die andere Partei tatsächlich von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob der anderen Partei die Möglichkeit dazu gegeben wurde. 4. Um der Informationspflicht nachzukommen, reicht es nicht aus, auf die (an anderer Stelle) auf dem Briefkopf oder in Angeboten und Auftragsbestätigungen hinterlegten Bedingungen zu verweisen. Grundsätzlich sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig an die Gegenpartei auszuhändigen oder ihr zuzusenden. Die damit verbundenen Kosten (Kopieren und Porto) gelten für diejenigen, deren Geschäftsbedingungen gelten. Diese Partei trägt auch die Beweislast dafür, dass sie der Informationspflicht nachgekommen ist. 5. Bei Nichteinhaltung der Informationspflicht sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anfechtbar. In diesem Fall ist die Gegenpartei nicht an die Bedingungen gebunden. Bitte beachten Sie, dass die Tatsache, dass in einigen Fällen die Anwendbarkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erst nach Vertragsschluss akzeptiert wird (z.B. ein mündlich geschlossener Vertrag, bei dem in späteren Rechnungen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird), das Bestehen der Informationspflicht nicht berührt. 6. Gibt es einen Kunden, mit dem regelmäßig Geschäfte auf der Grundlage der STIBA-Geschäftsbedingungen abgewickelt werden, so müssen die Geschäftsbedingungen nicht bei jeder Vereinbarung angegeben werden. Mit dem Versand der Bedingungen ist die Informationspflicht auch für zukünftige Fälle erfüllt. Wenn es jedoch eine Weile her ist, dass die AGB gesendet wurden, oder wenn sich die AGB zwischenzeitlich geändert haben, müssen die AGB erneut gesendet werden. 7. Das Gesetz sieht eine Ausnahme von der Informationspflicht u. a. für telefonisch geschlossene Verträge vor. Anstelle der Übergabe vor oder bei Vertragsabschluss genügt es, die Gegenpartei darüber zu informieren, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen z.B. bei der Industrie- und Handelskammer einsehbar sind und dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Anfrage zugesandt werden. (8) Die Informationspflicht gilt nicht für "große" Gegenparteien. Diese sind: a. die N.V., B.V., Genossenschaft oder Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, die einen vollständigen Jahresabschluss veröffentlichen muss oder deren Zahlen in den konsolidierten Konzernabschluss aufgenommen wurden; b. jede Gegenpartei, die 50 oder mehr Personen beschäftigt. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass es sinnvoll ist, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch an große Gegenparteien zu senden. Die Informationspflicht gilt auch nicht für: c. die Partei, die (fast) dieselben Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihren Verträgen mehr als einmal verwendet; d. die im Ausland ansässige professionelle Gegenpartei. e. die Nummer, unter der die Bedingungen bei der Industrie- und Handelskammer eingereicht wurden; f. dat werden die AGB auf Anfrage kostenlos zugesandt. Praktische Tipps 9. Um die Anwendung der eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu gewährleisten, sollte denjenigen, mit denen die STIBA-Mitglieder Vereinbarungen treffen, so weit wie möglich mitgeteilt werden, dass die STIBA-Bedingungen gelten. Es ist daher wichtig, sich so weit wie möglich auf die STIBA-Bedingungen zu beziehen. Dies kann auf Angeboten, Bestellformularen, Auftragsbestätigungen, Preislisten, Katalogen usw. erfolgen. Wenn auf Allgemeine Geschäftsbedingungen durch eine Standardklausel auf Briefkopf oder auf andere Weise Bezug genommen wird, ist es ratsam, Folgendes anzugeben: 10. Die STIBA-AGB müssen am Schalter deutlich ausgehängt werden. Es ist ratsam, den vollständigen Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch gut sichtbar auf den Tresen (oder möglicherweise an anderer Stelle im Geschäft) aufzuhängen und/oder zu platzieren. Kopien der AGB können (gut sichtbar) auf dem Tresen platziert werden, so dass der Kunde sie sofort nach einem Kauf mitnehmen kann. 11. Bei telefonisch abgeschlossenen Vereinbarungen empfiehlt es sich, während des Gesprächs darauf hinzuweisen, dass die STIBA-AGB gelten. Danach müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den jeweiligen Kunden gesendet werden. 12. Es wird auch empfohlen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in die Korrespondenz und andere schriftliche Dokumente aufzunehmen, die für den Vertrag gelten. Noch besser wäre es, die AGB auf (der Rückseite) des Briefkopfes zu drucken (soweit es die Größe zulässt). 13. Schließlich ist es sinnvoll, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an reguläre Geschäftspartner zu senden. Sie können zu diesem Zweck eine Mailingliste führen, aber noch besser ist es, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Rückschein zu senden. Auf diese Weise kann nachgewiesen werden, dass die Auskunftspflicht erfüllt wurde. Wenn die Bedingungen tatsächlich (am Schalter) übergeben werden, ist es gut, dies schriftlich im Zusammenhang mit der Beweisbarkeit zu bestätigen.
Wir gewähren nur eine Garantie auf die gekauften Teile, nicht auf den Einbau oder die Demontage