12. Kündigung
12.1 Die vollständige oder teilweise Kündigung des Vertrags erfolgt anschließend durch eine
schriftliche Erklärung von einem der dazu berechtigten. Bevor der Käufer eine schriftliche
Kündigungserklärung an das STIBA-Mitglied richtet, wird der Käufer zu allen Zeiten das STIBAMitglied
schriftlich auffordern müssen und dieser eine angemessene Frist geben um seine
Verpflichtungen doch noch ordentlich zu erfüllen.
12.2 Der Käufer hat kein Recht, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder seine
Verpflichtungen aufzuschieben, wenn er selbst bereits in Verzug war mit der Erfüllung seiner
Verpflichtungen. Für Verbraucherkäufer lässt diese Bestimmung ihre eventuelle Befugnis zur
Aufschiebung auf Grund von jeglicher gesetzlichen Bestimmung unberührt.
12.3 Wenn das STIBA-Mitglied mit einer Kündigung einverstanden ist, ohne das von Verzug von ihrer
Seite die Rede ist, hat dieser das Recht auf Erstattung von allen Vermögensschäden, wie Kosten,
entgangenem Gewinn und angemessenen Kosten zur Feststellung von Schaden und Haftbarkeit.
12.4 Im Falle von Teilkündigung kann, soweit dies gesetzlich zulässig ist, der Käufer keinen Anspruch
auf Rückgängigmachung der bereits vom STIBA-Mitglied erbrachten Leistungen machen und hat das
STIBA-Mitglied unverkürzt Recht auf Bezahlung für die bereits von ihr erbrachten Leistungen,
unbeschadet das Recht des STIBA-Mitglieds um ihre Leistungen rückgängig zu machen und
Schadensersatz zu verlangen.
Huishoudelijk reglement STIBA, goedgekeurd op de ALV d.d. 8 mei 2012 5
13. Streitigkeiten
13.1 Auf alle Transaktionen zwischen dem STIBA-Mitglied und dem Käufer gilt ausschließlich das
niederländische Recht.
13.2 Alle Streitigkeiten, resultierend aus Verträgen mit dem STIBA-Mitglied werden zunächst dem
STIBA-Beschwerdenausschuss vorgelegt werden. Dieser Ausschuss bezieht sich auf die STIBABeschwerdenverordnung.
13.3 Das Beschwerdenverfahren lässt die Berufung des Käufers auf einen befugten Richter unberührt.
Eemnes, Mai 2012